An dieser Stelle wollen wir einmal die Zahnersatz-Zuschüsse der GKV ein wenig hinterleuchten.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass immer erst ein Befund vorliegen muss, damit die GKV in Kraft tritt. Zudem gibt es für jeden Befund eine sogenannte "Regelverordnung", die beachtet werden muss.
Im Allgemeinen werden 50% durch die GKV übernommen. Diese anfänglichen 50% Übernahme kann man aufstocken, durch die "Bonusregelung" kann man nämlich weitere Zuschüsse zum Zahnersatz addiert bekommen. In die Bonusregelung fällt unter anderem der Nachweis über regelmäßige halbjährlich Kontrollbesuche bei einem Zahnarzt. Bestätigt man hier zum Beispiel 10 regelmäßige Zahnarztbesuche (also 2x jährlich, innerhalb von 5 Jahren), so stehen einem bereits 60% Zuschuss zu. Nach Zehn "kompletten" Jahren wäre man bereits bei 65%.
All diese Angaben beziehen sich jedoch nur auf die "Regelversorgung". Möchte der Patient andere Materialien, die vielleicht nicht in dieser Verordnung festgehalten sind, so muss er die Kosten dafür selber tragen. In manchen Fällen werden auch "Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne" übernommen, wenn diese beim Patienten zu einer deutlich besseren Zahngesundheit führen.
Hier sehen die Kvs natürlich einen eigenen Vorteil. Denn wer gesündere Zähne hat, geht auch seltener zum Zahnarzt und nimmt die Zuschüsse in Anspruch.
Ansprüche bestehen unter anderem bei Implantaten, herausnehmbarem oder festsitzendem Ersatz, Kombinationen daraus oder Zahnwiederherstellungen.